Satzung des Fußballclub Rot-Weiß Wolgast e.V.
§1: Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen „Fußballclub Rot- Weiß Wolgast e.V.“ (FC Rot-Weiß Wolgast)
Er hat seinen Sitz in Wolgast und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Wolgast eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2: Zweck des Vereins
Der Verein setzt sich in erster Line für die Förderung des Fußballsportes in der Region ein, verschließt sich aber nicht gegenüber anderen Sportarten.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabeordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Line eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3: Mitgliedschaft (Ein- und Austritt, Ausschluß)
3.1 Eintritt
Mitglied des FC Rot-Weiß Wolgast kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3.2 Austritt
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jeder Zeit möglich. Eine Rückvergütung von bezahlten Vereinsbeiträgen findet grundsätzlich nicht statt.
3.3 Ausschluss
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnungen nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Geben den Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung vor dem Vereinsrat zu. Die Berufung muss innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Beschlusses beim Vorstand in schriftlicher Form eingelegt werden. Der Vorstand hat innerhalb von zwei Monaten den Vereinsrat zur Entscheidung einzuberufen.
§4: Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden vom Vereinsrat festgelegt.
§5: Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) der Vereinsrat
c) die Mitgliederversammlung
§6: Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Der erweiterte Vorstand besteht aus: 1. dem 1. Vorsitzenden 2. dem 2. Vorsitzenden 3. dem sportlichen Leiter 4. dem Kassenwart 5. dem Jugendwart sowie mindestens zwei Beisitzern.
§7: Aufgaben, Zuständigkeit und Wahl des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu den Aufgaben zählen: – Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, des Vereinsrates und der Aufstellung der Tagesordnung – Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vereinrates – Vorbereitung eines Haushaltsplanes, Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes – Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlusse von Mitgliedern Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Mitglieder werden für die Zeit von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
§8: Vorstandssitzung
Der Vorstand beschließt in Sitzung, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
§9: Vereinsrat
Der Vereinsrat besteht aus dem Vorstand und den verantwortlichen Trainern / Übungsleitern der Mannschaften / Betreuer (pro Mannschaft ein Verantwortlicher). Dem Vereinsrat obliegt die Koordinierung des vereinsinternen Geschehens. Über Beratung des Vereinsrates sind Protokolle zu führen, die vom Versammlungsleiter, in der Regel dem 1. oder 2. Vorsitzen und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind
§10: Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Es ist demnach die höchste und letzte Entscheidungs-, Aussichts-, und Beschwerdeinstanz und sollte einmal im Kalenderjahr als ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn a) dies von 1/5 der Vereinsmitglieder (ab dem vollendeten 18. Lebensjahr) schriftlich unter Abgabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird b) wenn die der Vereinsrat mit 2/3 – Mehrheit beschließt Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mindestens zwei Wochen vor Versammlungstermin (durch Aushang) durch den Vorstand. Hierbei sind die Tagesordnungspunkte bekannt zugeben. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die am Tag der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschiennen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen: a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des Kassierers b) Entlastung des Vorstandes c) Vereinswahl d) Wahl von zwei Kassenprüfern e) Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie allgemeine Ehrungen f) Satzungsänderung. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt. Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.
§11: Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens für diesen Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Das nach Auflösung verbleibende Vereinsvermögen ist der Stadt Wolgast zum Zweck der satzungsgemäßen Förderung des Sportes zu übertragen. Die Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Finanzamt unverzüglich bekannt zu geben.
§12: Satzungsbeschluss
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 22.Februar 2001 beschlossen.